AGBs
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dazu bestimmt, die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern reibungslos und zweifelsfrei zu gestalten. Sie gelten für uns und unsere Vertragspartner sowohl wenn wir in Eigenschaft als Auftraggeber als auch als Auftragnehmer auftreten.
Inhaltlich abweichende Allgem. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir sie schriftlich anerkennen.
Ergänzt werden diese Bedingungen durch die Verdingungsordnung für Bauleis- tungen (VOB), Teile B und C.
§ 2 Bindung an den Auftrag / Auftragsbestätigung
Der Vertragspartner hält sich vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Nebenabreden mit unseren Handelsvertretern oder Mitarbeitern im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen der Schriftform und sind unter „Besondere Vereinbarungen“ zu vermerken. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.
Die Bestätigung des Auftrages erfolgt schriftlich. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist maßgeblich für den späteren Vertrag.
§ 3 Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Abweichend gilt für Bauverträge hinsichtlich der Vergütungsgefahr § 7 i. V. m. § 12 Nr. 6 VOB/B.
§ 4 Lieferfristen / Ausführungstermine
Vereinbarte Liefertermine gründen sich darauf, dass die für die Ausführung der Lieferung notwendigen Angaben vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.
Sollten wir mit der vertraglichen Leistung in Verzug geraten, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn der Vertragspartner infolge des Verzugs an der Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
Bei Auftragsänderungen beginnt die Lieferfrist erneut zu laufen.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben kann mit der Ausführung erst begonnen werden, wenn uns die Baugenehmigungsunterlagen vorliegen.
Abrufaufträge ohne feste Termine unterliegen unseren zur Zeit des Abrufs bestehenden Lieferterminen. Sie richten sich damit nach den jeweiligen betrieblichen Möglichkeiten und Einplanungen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
Der Vertragspartner darf im normalen Geschäftsbetrieb die Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesem Geschäft bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung an uns abgetreten werden und der Vertragspartner bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt ist, Forderungen einzuziehen.
Ist der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung dem Dritten gegenüber offen zu legen. Danach kann dieser mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an uns zahlen. Gegenüber einem Unternehmen bedarf es einer angemessenen Frist zur Zahlung nicht, um vom Vertrag zurückzutreten.
Es besteht für uns, unabhängig evtl. Streitfragen, jederzeit gegenüber dem Vertragspartner das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur Feststellung der oben genannten Rechte erforderlich ist.
Eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung unserer Rechte ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners in angemessenem Rahmen auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt verzichten und die Freigabe der Ware erklären.
§ 6 Abnahme
Wird eine Abnahme nach Fertigstellung verlangt, hat sie der Vertragspartner binnen 12 Werktagen durchzuführen.
Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
Hat der Vertragspartner die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 7 Gewährleistung
Mängelrügen, die sich auf offensichtliche Mängel der gelieferten oder montierten Sache beziehen, sind im nichtkaufmännischen Verkehr schriftlich innerhalb von 2 Wochen, im kaufmännischen Verkehr schriftlich innerhalb einer Woche, nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Montage geltend zu machen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels oder, wenn das Rügeschreiben uns nicht auf dem Postweg zugeht, das Datum unseres Eingangsstempels.
Vorbehaltlich der vorstehend genannten Anzeigefrist für offensichtliche Mängel richtet sich die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen nach § 13 VOB/B.
Im Falle von Mängeln bezüglich Bauteilen oder Geräten, die wir von Vorlieferan- ten beziehen, haften wir erst, wenn der Vertragspartner den vergeblichen außergerichtlichen Versuch nachweist, eine Erfüllung seiner Ansprüche beim Vorlieferanten zu erreichen. Soweit hierfür erforderlich, werden wir unsere Ansprüche an ihn abtreten.
Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind zunächst auf das Recht der Nacherfüllung oder auf Ersatzlieferung beschränkt, § 635 BGB. Bei Fehlschla- gen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht gilt nicht für den Vertrag über Bauleistungen.
Für Fehler, die durch unsachgemäße Inbetriebnahme oder ordnungswidrigen Gebrauch oder vollständig oder teilweise unterlassene erforderliche Wartung oder Pflege entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Mängel aufgrund berechtigter Reklamationen werden unverzüglich auf unsere Kosten beseitigt, wenn der Vertragspartner Zahlung im Wert der bereits erhaltenen mängelfreien Ware bzw. Leistung erbracht hat.
§ 8 Haftung
Wir haften für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit derselben, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten.
Gibt der Vertragspartner Maße an oder erteilt er von unserer Planung abweichende Anweisungen, übernimmt er insoweit die alleinige Haftung.
§ 9 Behinderung der Ausführung
Kann beim Eintreffen unserer Monteure durch Umstände, die der Vertragspartner zu vertreten hat, die Ware nicht eingebaut werden, wird diese Ware entweder zum Werk zurückgenommen oder auf Anordnung des Kunden bei ihm auf seine Gefahr eingelagert. Die hierdurch anfallenden Kosten (vergebliche /zuätzliche Fahrt, Arbeitsausfall der Monteure, Lagerkosten, usw.) werden gesondert berechnet.
Kann der Auftrag durch einen von uns nicht zu vertretenden Umstand nicht vollständig ausgeführt werden, darf der Vertragspartner die erbrachten Teilleis- tungen nicht ablehnen, wenn ihm die Annahme zuzumuten ist.
Wird eine von unserem Vertragspartner auf Abruf zurückgestellte Leistung bzw,. Teilleistung nicht binnen 6 Monaten nach Vertragsabschluss abgerufen, sind wir berechtigt, vom Vertrag im Umfang der bis dahin nicht erbrachten Leistung bzw. Teilleistung zurückzutreten.
§ 10 Kündigung
Die Regelungen über die Kündigung des Vertrages richten sich nach § 649 BGB. Kündigt der Vertragspartner vor Anfertigung bzw. Beschaffung der bestellten Ware den Vertrag, hat er die bereits entstandenen Material-, Sach-, Personalkosten und Auslagen zzgl. 5 % des Auftragswertes für entgangenen Gewinn zu zahlen, es sei denn, er kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. Es bleibt uns unbenommen, einen höheren entgangenen Gewinn nachzuweisen und zu fordern.
§ 11 Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in EURO(€).
Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Umsatzsteuer im Endpreis enthalten (Bruttopreis) während sich die Preise im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.
Können aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nur Teile einer Gesamtleis- tung erbracht werden und ist die Annahme der erbrachten Leistung dem Vertragspartner zuzumuten, ist auf die erbrachten Leistungen ein angemessener Abschlag von bis zu 90 % zu zahlen.
(Teil-)Leistungen, die witterungsabhängig sind bzw. erst nach dem Verfugen oder Verputzen erfolgen können (z. B. Abdichtungsarbeiten, Verleistungen), werden gesondert ausgeführt und abgerechnet. In diesem Falle ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Zahlungen auf die Hauptrechnung zurückzuhalten.
Unsere Handelsvertreter / Fachberater sind nicht inkassoberechtigt, soweit nicht eine für den Einzelfall zu erstellende schriftliche Vollmacht ausgestellt wird.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und/oder keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag Aurich/Ostfriesland als Gerichtsstand vereinbart. Diese Gerichtsstandsvereinba- rung gilt nicht für das Mahnverfahren.
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht ohne die Verweisnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten die in dem Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertragswerkes nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten.